Entgegen anderslautender Aussagen erlischt bei Durchführung von ordnungsgemäßen Wartungs- und Reparaturarbeiten durch eine freie Werkstatt der Anspruch auf Garantie- und Gewährleistung seitens des Herstellers nicht.
Auch erweiterte Zusagen eines Herstellers, wie zum Beispiel Mobilitätsgarantie sind davon nicht betroffen.
Lediglich die anfallenden Garantiearbeiten, Arbeiten zur Behebung von Sachmängeln und Arbeiten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen bleiben den Markenwerkstätten vorbehalten.
Damit stellt nunmehr die Europäische Komission klar, dass - unter der Vorraussetzung, dass die Wartungs - und Reparaturarbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt werden - Arbeiten durch fabrikatsfremde Werkstätten keinen Einfluss auf die Herstellergarantie- oder Gewährleistung haben dürfen.
Eingehende Fragen zu dieser Angelegenheit beantworten wir Ihnen gerne!
